Rechtsanwalt Frank Oliver Lehnert, LL.M.
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Kaufrecht


23. Dezember 2018

BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az I ZR 152/17: keine allgemeine Pflicht des Maklers auf steuerliche Folgen eines Grundstückskaufs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Makler gegenüber seinem Vertragspartner bei bei einem Immobilienkauf keine allgemeine Nebenpflicht trifft, seinen Vertragspartner über die steuerlichen Folgen eines solchen Kaufs aufzuklären. Der Makler ist dementsprechend nicht verpflichtet, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag aufgeworfen werden, den der Makler vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Vertragspartner hierüber aufzuklären.

Dies gilt aber nicht bei folgenden Ausnahmesituationen:
  • Der Makler bewirbt sich als steuerlicher Fachman
  • Der Makler erkennt auf Grund der Umstände des Einzelfalls, dass sein Vertragspartner eine steuerrechtliche Beratung benötigt
  • Der Makler erkennt, dass seinemVertragspartner bei Abschluss des Vertrags ein steuerlicher Schaden droht, weil dieser sich der Gefahr einer besonderen Steuerpflicht nicht bewusst wird
 
13. Januar 2014 / 08. Mai 2014

eBay: rechtliche Probleme bei vorzeitiger Beendigung einer Auktion, wenn bereits  andere Mitglieder wirksam Gebote abgegeben haben

Fall:
Ein Verkäufer stellt bei eBay einen Artikel zum Verkauf als Auktion ein. Noch vor Angebotsende möchte der Verkäufer die Auktion vorzeitig beenden.

Die Lösung dieses Fall ist einfach, wenn von anderen Mitgliedern noch keine Gebote abgegeben wurden. Hier kann der Verkäufer bedenkenlos seine Auktion vorzeitig beenden.

Sollten bereits Gebote abgegeben worden sein, wird es für einen Verkäufer rechtlich gefährlich, wenn er die Auktion vorzeitg beendet. Die wenigsten Mitglieder wissen, dass nach ständiger Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az. I-4 U 145/11, abgedruckt in NJW 2012, 1156; LG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08), auf eBay der Vertrag schon dadurch zu Stande kommt, dass der Verkäufer durch die Freischaltung des Angebots ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist nach § 148 BGB abgibt. Dieses Angebot wird dann vom Käufer durch die Abgabe des Höchstgebots angenommen. Die vertragliche Bindung beruht damit nicht auf dem regulären Ablauf der Auktion (Ende der Auktionsfrist), sondern auf der innerhalb der Laufzeit abgegebenen Willenserklärung des Käufers. Diese verbindliche Annahmeerklärung des Käufers erlischt gemäß § 158 Abs. 2 BGB nur dann, wenn en Dritter während der angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt, was sich auch aus § 10 der eBay-AGB ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013, Az. 2 U 94/13).

Nach den AGB von eBay (hier § 10)  kommt jedoch ausnahmsweise nur dann kein Vertrag zu Stande, wenn der Verkäufer  gesetzlich dazu berechtigt ist, die Auktion vorzeitig zu beenden und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Für den BGH (Urteil vom 08.01.2014; Az. VIII ZR 63/13) stehen wegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die auf der Internetplattform eBay eingestellten Verkaufsangebote unter der Bedingung der (berechtigten) vorzeitigen Beendigung. Das bedeutet, dass bei einem vorzeitigen Abbruch eines Angebots dann kein Kaufvertrag zu Stande kommt, wenn der Verkäufer zum vorzeitigen Abbruch gesetzlich berechtigt war.

Was bedeutet aber nun "gesetzlich berechtigt"?

Damit ist vor allem das Recht zur Anfechtung wegen eines Irrtums nach  § 119 BGB gemeint.

Voraussetzung ist hier jedoch die Abgabe einer Anfechtungserklärung gegenüber dem höhstbietenden Mitglied. Es reicht nicht aus, das Angebot nur vorzeitig zu beenden, sondern der Verkäufer muss gegenüber dem Höchstbietenden auch die Anfechtung (z.B. per e-Mail) in hinreichend deutlicher Weise erklären (siehe LG Berlin, Urteil vom 21.05.2012, Az. 52 S 140/11: Der Verkäufer muss zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag wegen des Irrtums beseitigen  will, der Verkäufer darf in der Anfechtungserklärung dem Höchstbietenden kein Gegenangebot machen). Ferner muss aus der Anfechtungserklärung für den Käufer erkennbar sein, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird. Die Anfechtung muss außerdem unverzüglich (siehe § 120 BGB) erklärt werden, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, da andernfalls das Recht zur Anfechtung verfristet ist (siehe LG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08). Deshalb ist zu raten, dass ein Verkäufer in diesem Fall, sofort nach der vorzeitigen Beendigung eine Anfechtungserklärung an den Höchstbeitenden abgibt. Zu bedenken ist hier aber, dass eine Anfechtung grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB auslöst, das nicht das Erfüllungsinteresse des Käufers schützt, sondern es sind nur die Nachteile auszugleichen, die auf das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind (z.B. entstandene Kosten, auf die Gültigkeit des Vertrags erbrachten Leistungen).

Auf Grund der oben genannten Entscheidung des BGH ist jedoch davon auszugehen, dass entgegen der bisher hierzu ergangenen untergerichtlichen Entscheidungen wohl zukünftig keine gesonderte Anfechtungserklärung notwendig mehr sein wird. Da die Angebote unter der Bedingunng der vorzeitigen berechtigten Beendigung stehen, reicht allein das Vorliegen eines solchen Grundes aus, damit kein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zu Stande kommt, wenn die vorzeitige Beendigung rechtmäßig war. Es genügt also beispielsweise nur da Vorliegen eines Anfechtungsrechts.

In folgenden Fällen wurde ein Anfechtungsrecht bejaht:
  • die Option Mindestangebot wurde versehentlich nicht aktiviert oder es wurde hier irrtümlich ein falscher Betrag eingegeben (AG Bremen, Urteil vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013, Az. 2 U 94/13)
  • versehentliche Aktivierung der Option "Sofort-kaufen" (LG Köln, Urteil vom 30.11.2010, Az 18 O 150/10)
Dagegen wurde hier ein Anfechtungsrecht verneint:
  • Probleme mit dem Paypalkonto (AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10)
  • englischsprachige Website von eBay wurde vom Verkäufer  nicht verstanden (AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10)
  • Höchstgebot ist für den Verkäufer zu niedrig gewesen (AG Menden, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 C 390/10)

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10) darf diese eBay-Klausel nicht zu eng ausgelegt werden. Ein Recht zur vorzeitigen Beendigung besteht auch dann, wenn der Artikel während der laufenden Auktion gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist. Ebenso kann ein Verkäufer eine Auktion vorzeitig beenden, wenn der Artikel während der laufenden Auktionsfrist zerstört oder  beschädigt wird (z.B. AG Krefeld, Urteil vom 07.06.2013, Az. 5 C 352/12: LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12) . Kann die Beschädigung repariert werden, kommt eine vorzeitige Beendigung grundsätzlich in Betracht kommen, es sei denn der Mangel kann mit geringen Aufwand für den Verkäufer bis zum Ende der Auktion beseitigt werden (siehe LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12).  Eine andere Würdigung ist möglich, wenn die Beschädigung durch ein Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen (Angestellte) verursacht wurde, oder der Verkäufer durch eine Pflichtwidirgkeit das Abhandenkommen des Artikels ermöglich hat (z.B. unversperrtes Auto wird von einem öffentlichen Parkplatz gestohlen). Wenn der Verkäufer die Ware zwischenzeitlich anderweitig verkauft hat, dann besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion.

Wenn der Verkäufer kein Recht zur vorzeitigen Beendigung hat, dann bleibt seine Verpflichtung aus dem geschlossenen Kaufvertrag bestehen. Folge ist, dass er den kaufgegenstand an den Käufer herausgeben und übereignen muss, Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises oder - wenn Vorkasse vereinbart wurde - nach Erhalt des Kaufpreises durch den Käufer.

Hat der Verkäufer den Artikel anderweitig veräußert oder ist er nicht mehr in der Lage, seine Pflicht zur Übereignung und Herausgabe zu erfüllen, dann macht er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig. So kann beispielsweise der Käufer grundsätzlich die Kosten für eine Ersatzbeschaffung eines Artikels der gleichen Art vom Verkäufer einfordern oder - bei Händlern als Käufer - möglicherweise zusätzlich den entgangenen Gewinn.